Satzung
des Vereins Leben in Einfeld e.V.
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in
der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für
Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Leben in Einfeld
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den
Zusatz e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist Neumünster
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung
(AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der
Ortsverschönerung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
und traditionellen Brauchtums zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2
AO)
3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Verschönerung des Ortsteils mittels grundlegender Maßnahmen der
Landschafts-, Heimat- und Denkmalspflege sowie des Naturschutzes zur
Verbesserung der örtlichen Lebensqualität durch z.B. Blumenampeln,
Blumenwiesen, Weihnachtsschmuck, Weihnachtsbeleuchtung und Müll-
sammelaktionen.
b) die Organisation und die Beteiligung an Festen und Basaren zum Erhalt
des traditionellen Brauchtums, wie z.B. Strandfest, Moorfest, Vogel-
schießen, Osterfeuer, Weihnachts- und Osterbasare und Straßenfeste.
c) die Pflege des Liedgutes und Chorgesanges.
d) die Öffentlichkeitsarbeit jedweder Art zur Gewinnung von Aufmerk-
samkeit in der Bevölkerung für die Durchführung von Vorhaben und
Projekten, die dazu geeignet sind, direkt und unmittelbar das freiwillige
bürgerschaftliche Engagement zu fördern.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
5. Der Verein darf sich zur Verfolgung und Verwirklichung seines Vereinszwecks
Dritter bedienen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbeschränkt, geschäftsfähige natürliche
Person oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet
nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem
Datenschutzgesetz gespeichert.
3. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Austrittserklärung zum
Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss spätestens drei Monate
vorher schriftlich erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser kann nur erfolgen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder das Mitglied trotz Mahnung
während vier Monate keinen Beitrag bezahlt hat. Gegen einen solchen
Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftliche Beschwerde eingelegt
werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Widerspruch ruhen alle
Mitgliedsrechte.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung keine Entschädigung für die eingezahlten Beiträge oder für
sonstige geleistete Sacheinlagen. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied und deren Rechtsnach-
folge haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist am 1. März des
Geschäftsjahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf
den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto an.
Ehrenmitglieder können vom Beitrag befreit werden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt und durch eine Beitragsordnung geregelt, die nicht Teil dieser
Satzung ist. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Kassierer. Es können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart. Jedes Vorstands-
mitglied im Sinne des § 26 BGB ist zusammen mit einem anderen
Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied
bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit Ablauf der Amtsdauer,
mit der Amtsniederlegung durch das Mitglied oder durch Ausscheiden aus
dem Verein.
5. Scheiden ein oder mehrere Mitglied(er) des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so wählt der verbleibende Vorstand für
die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein oder mehrere
Ersatzmitglied(er).
6. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
7. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden in Textform (per Post, Fax oder Email) unter Bezeichnung
der einzelnen Punkte der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist
beträgt eine Woche. Bei Dringlichkeit kann der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende ohne Einhaltung der Ladungsfrist die Sitzung
auch mündlich einberufen.
8. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte
entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigen-
ständig durchzuführen.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich in Textform per
Post, Fax, Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versamm-
lungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer
nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung
und des Vereinszweck ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
2. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7 Kassen- und Rechnungsprüfung
1. Die Kassen- und Rechnungsprüfung hat in jedem Jahr vor der
Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu erfolgen.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 8 Haftung
Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Vereins haften die Mitglieder
gesamtschuldnerisch. Die Haftung ist jedoch auf das Vereinsvermögen und
auf die Beiträge beschränkt.
§ 9 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-
begünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Näheres hierüber beschließt die
Mitgliederversammlung.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorstandsvorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-
berechtigte Liquidatoren.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft und
wurde am 25.08.2022 in Neumünster beschlossen. Die Satzung wurde zuletzt
durch die Mitgliederversammlung am 19.01.2023 in Neumünster geändert